
Satzung
Satzung des Magdeburger Puppentheater e.V.
(Fassung vom 01. April 2025)
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsmitgliedschaft
Der Verein führt den Namen „Magdeburger Puppentheater e.V.“ Er ist im beim Amtsgericht Stendal geführten Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Der Verein kann Mitglied in Fachverbänden werden oder sich anderen Vereinen anschließen.
§ 2 – Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung des Puppentheaters Magdeburg, die Belebung, Förderung und Pflege der Theaterkunst mit Schwerpunkt Puppenspiel sowie experimenteller Theaterformen unter Berücksichtigung Magdeburger Puppenspieltraditionen verwirklicht.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnedes Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Für Vergütungen und Aufwandsersatz gilt § 8 Abs. 3 dieser Satzung.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Magdeburg, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen werden.
Der Verein bietet folgende Formen der Mitgliedschaft:
- Einzelmitglieder: Einzelmitglieder sind natürliche Personen über 16 Jahren
- Familienmitglieder: Familienmitglieder können eine oder zwei natürliche Personen über 18 Jahren gemeinsam mit deren Kindern werden.
- Firmenmitglieder: Juristische Personen können Firmenmitglieder werden.
2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen und sogenannte fördernde Mitglieder aufnehmen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung erhöhter Mitgliedsbeiträge unterstützen.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Familienmitgliedschaften ist der Antrag mindestens von einem volljährigen Mitglied zu unterschreiben. Dieses verpflichtet sich damit auch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge der Familienmitgliedschaft.
4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt auf dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Familienmitgliedschaften ist die Austrittserklärung mindestens von einem volljährigen Mitglied zu unterschreiben. Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung 3 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Es ist ausreichend, wenn die Androhung an die letzte bekannt gewordene Adresse gerichtet worden ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung wird dem Mitglied mitgeteilt.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Das betroffene Mitglied ist berechtigt, binnen 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses schriftlich beim Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu beantragen. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung, die außerordentliche Mitgliederversammlung soll binnen eines Monats nach Zugang des Antrags durchgeführt werden.
§ 5 – Mitgliedsbeiträge
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 – Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, sich gemäß dieser Satzung am Vereinsleben zu beteiligen, insbesondere Vereinsveranstaltungen wahrzunehmen, dort Anträge zu stellen sowie über diese abzustimmen.
§7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 – Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 7 weiteren Beisitzern.
2. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten planmäßigen Mitgliederversammlung zu bestellen. Die nächste Mitgliederversammlung wählt ein Ersatzmitglied bis zum Ablauf der Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes.
3. Der Verein wird durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und durch den Schatzmeister vertreten, wobei jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass zu Geschäften mit einem Geschäftswert über 30.000.00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Der Vorstand führt die Geschäfte grundsätzlich ehrenamtlich. Mitglieder des Vorstandes können jedoch auch nebenberuflich oder aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für den Verein tätig sein, § 2 Abs. 5 dieser Satzung ist zu beachten. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vergütung trifft der Vorstand.
4. Der Schatzmeister ist ermächtigt, als Einzelperson Spendenquittungen auszustellen.
5. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister werden in namentlicher Einzelwahl, die Beisitzer in verbundenen Einzelwahl gewählt.
§ 9 – Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
§ 10 – Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, berufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.
§ 11 – Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Familienmitgliedschaften haben jeweils eine Stimme. Der Stimmberechtigte der Familienmitgliedschaft ist dem Versammlungsleiter vor der Versammlung bekanntzugeben. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des durch den Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes des nächsten Geschäftsjahres; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, soweit diese Satzung nichts anderes regelt;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 12 – Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Kalenderhalbjahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der E-Mail folgenden Tag. Mitglieder, die eine Einladung per E-Mail nicht wünschen, haben dies dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Diese Mitglieder werden per Brief eingeladen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 13 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung auf die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt,
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.
7. Der Vorstand kann auch beschließen, dass Beschlüsse ohne Abhaltung einer Mitgliederversammlung auf schriftlichem Wege gefasst werden. Hierzu hat er den Mitgliedern die Wahlzettel in der Form des § 12 Ziff. 1 zuzusenden, eine Frist zur Abgabe der Wahlzettel und mindestens eine Form der Übermittlung der Stimmzettel anzugeben. Die Briefwahl ist wirksam, wenn mindestens ein Zehntel sämtlicher Vereinsmitglieder sich an dieser beteiligen. Die Auszählung der Stimmen erfolgt in einer öffentlichen Vorstandssitzung, unmittelbar danach wird den Mitgliedern in der Form des § 12 Ziff. 1 das Abstimmungsergebnis bekannt gegeben.
§ 15 – Wahl der Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch jeweils mindestens zwei Revisoren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Die Revisoren haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 16 – Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, § 14 Abs. 4 dieser Satzung.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Magdeburg, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 17 – Sprachregelung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher und diverser Form. Das generische Maskulinum wurde lediglich der besseren Lesbarkeit wegen verwendet.
Magdeburger Puppentheater e.V.
Warschauer Straße 25
39104 Magdeburg
- info(at)puppentheaterverein-md.de
- www.puppentheater-magdeburg.de
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