Satzung

Satzung des Magdeburger Puppentheater e.V.
(4.5.1993, geändert am 21. März 2001, geändert am 22. März 2011)

  • 1– Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsmitgliedschaft

Der Verein führt den Namen „Magdeburger Puppentheater e.V.“ Er ist im beim Amtsgericht Stendal geführten Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Der Verein kann Mitglied in Fachverbänden werden oder sich anderen Vereinen anschließen.
  • 2 – Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung des Puppentheaters Magdeburg, die Belebung, Förderung und Pflege der Theaterkunst mit Schwerpunkt Puppenspiel sowie experimenteller Theaterformen unter Berücksichtigung Magdeburger Puppenspieltraditionen verwirklicht.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Magdeburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  • 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat und juristische Person.
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen und sogenannte fördernde Mitglieder aufnehmen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung erhöhter Mitgliedsbeiträge unterstützen.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrage, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  • 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt auf dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung 3 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung wird dem Mitglied mitgeteilt.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Das betroffene Mitglied ist berechtigt, binnen 2 Wochen nach Zugang der schriftlichenMitteilung des Ausschlusses schriftlich beim Vorstand eine außerordentliche Mitgliederver-sammlung zu beantragen. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung, die außerordentliche Mitgliederversammlung soll binnen eines Monats nach Zugang des Antrags durchgeführt werden
  • 5 – Mitgliedsbeiträge
  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  • 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Mitglieder sind berechtigt, kostenlos Endproben zu besuchen und erhalten vergünstigte Abonnements.
  2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die Hausordnung des Puppentheaters der Stadt Magdeburg zu beachten.
  • 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  • 8 – Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 7 weiteren Beisitzern.
  2. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
  3. Der Verein wird durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, das zu Geschäften mit einem Geschäftswert über Euro 12.000,00 die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
  4. Der Schatzmeister ist darüber hinaus ermächtigt, als Einzelperson Spendenquittungen auszustellen.
  5. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister werden in namentlicher Einzelwahl, die Beisitzer in verbundenen Einzelwahl gewählt.
  • 9 – Zuständigkeit des Vorstands
  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  2. a)Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  3. b)Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates;
  4. c)Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
  5. d)Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  • 10 – Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, berufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
  • 11 – Mitgliederversammlung
  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  3. a)Genehmigung des durch den Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes des nächsten Geschäftsjahres; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
  4. b)Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  5. c)Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes:
  6. d)Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  7. e)Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
  8. f)Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  • 12 – Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im I. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der (Lokalzeitung) erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von 2 Wochen einzuhalten.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  • 13 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

  • 14 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung des Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung auf die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweiter Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.
  • 15 – Wahl der Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch jeweils mindestens zwei Revisoren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Die Revisoren haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

  • 16 – Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, § 14 Abs. 4.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Magdeburg gem. § 2 Abs. 5 dieser Satzung.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  • 17

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.

Magdeburger Puppentheater e.V.

Warschauer Straße 25

39104 Magdeburg

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